Das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 – Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen – im Artikel 2 sieht vor, dass die Ausübung der Tätigkeit als Privatvermieter in unternehmerischer Form dem zuständigen Bürgermeister vorab zu melden ist.